Vereinssatzung


 

Satzung des Schützenvereins „KKS Innerstetal Hasede v. 1934 e.V.

 

Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kleinkaliber Schützenvereinigung Innerstetal Hasede von 1934 e.V. und hat seinen Sitz in Hasede.

 

 

§ 2   Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

1.     Der Verein dient der Pflege und Ausübung des Schießsports auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Sportgemeinschaft.

 

2.     Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen. Berufsportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar.

 

3.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4.     Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und seiner satzungsmäßigen Gliederungen, deren Satzungen und Ordnungen von der „Kleinkaliber Schützenvereinigung Innerstetal Hasede v. 1934 e.V.“ anerkannt werden.

 

 

§3   Mitgliedschaft

1.     Mitglieder können natürliche Personen werden, die in geordneten Verhältnissen leben und eine guten Leumund haben

 

2.     Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Zustimmung beider gesetzlicher Vertreter erforderlich.

 

3.     entscheidet der Vorstand Über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung ist zu begründen und mit einem Rechtsbehelf zu versehen. § 5 Abs. 6 gilt entsprechend.

 

4.     Der Verein besteht aus:

 

-          Aktiven Mitgliedern

 

-          Jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren

 

-          Ehrenmitgliedern

 

5.     Neue Mitglieder verpflichten sich in der Beitrittserklärung die Vereinssatzung anzuerkennen und zu beachten. Das gilt gleichermaßen für die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände, dessen Mitglied die „Kleinkaliber Schützenvereinigung Innerstetal Hasede v. 1934 e.V.“ ist. (§ 2 Abs.4 Vereinssatzung)

 

6.     Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.     Die Mitglieder sind berechtigt:

 

-          an den Beratungen und Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen;

 

-          die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die vom Verein geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der dafür geltenden Ordnungen zu benutzen;

 

-          die Verteilung der vorhandenen Finanz- und Sachmittel zum Wohle der Vereinsmitglieder zu verlangen.

 

2.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten, die vom Vorstand getroffenen Anordnungen und die geltenden Satzungen und Ordnungen zu beachten und zu befolgen.

 

3.     Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie:

 

-          vorsätzlich und beharrlich den Zwecken und Ordnungen des Vereins (§ 2 Abs. 1 und 2 Vereinssatzung) zuwider handeln oder

 

-          die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren oder

 

-          die Vereinsbeträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von einem Monat unbeschadet der Regelung nach § 6 Abs. 5 der Satzung nicht entrichtet haben.

 

4.     Ehrenmitgliedern obliegen alle Rechte und Pflichten der Übrigen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann hiervon Ausnahmen zulassen.

 

§ 4a   Strafbestimmungen

1.     Tritt ein aktiver Schütze bei einem Wettkampf, für den er gemeldet ist und vom Verein das Startgeld bezahlt wurde, ohne triftigen Grund nicht an, so hat er das Startgeld dem Verein zu erstatten. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.

 

2.     zu den triftigen Gründen zählen insbesondere:

 

-          eigene Krankheit

 

-          akute Erkrankungen der / des Lebenspartnerin / Partners, wenn keine anderweitige Betreuung möglich ist,

-          Trauerfälle

 

Andere als die hier aufgeführten Fälle können nur anerkannt werden, wenn der Vorstand einstimmig diese Fälle im Einzelfall bejaht. Sie bedeuten keine Präjudiz in anderen vergleichbaren Fällen.

 

3.     Dem Betroffenen ist vor Inanspruchnahme rechtliches Gehör (schriftlich oder mündlich in der Vorstandsitzung) zu gewähren.

 

§ 5   Ende der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod

 

-          durch Austritt aus dem Verein

 

-          durch Ausschluss aus dem Verein

 

2.     Der Austritt aus dem Verein wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, in dem der Austritt schriftlich gegenüber dem Verein erklärt wurde. Die Austrittserklärung muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Verein zugegangen sein

 

3.     Ein Vereinsmitglied kann – unbeschadet der Möglichkeit der Stimmenthaltung – durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es die in § 4 festgelegten Pflichten nicht erfüllt.

 

4.     Ein Vereinsauschlussantrag ist dem Mitglied schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen zum Termin der Vorstandsitzung bekannt zugeben. Ihm ist die Möglichkeit der schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme vor der Beschlussfassung des Vorstandes einzuräumen (rechtliches Gehör). Eine schriftliche Stellungnahme ist vor der Beschlussfassung zu verlesen.

 

5.     Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Ausschluss ist zu begründen und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

6.        Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Vorstandes ist der schriftliche Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung

        gegeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Vereinsausschluss.

 

7.     Der Ausschluss durch den Vorstand wird mit Ablauf des Jahres der Beschlussfassung wirksam; die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Ablauf des Monats, indem sie endgültig über den Vereinsausschluss entschieden hat.

 

8.     Eine gerichtliche Nachprüfung des Vereinsausschlusses ist erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung zulässig.

 

9.     Mit Wirksamkeit des Austrittes oder des Ausschlusses eines Mitglieds enden sämtliche Rechte am Verein und dessen Vermögen.

 

10.   Dem Mitglied ausgehändigtes Vereinseigentum ist dem Verein zu übergeben.

 

 

§ 6   Beiträge, Einnahmen

1.     Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder und der Aufnahmegebühr in dem Verein setzt die Mitgliederversammlung fest.

 

2.     Der Jahresbeitrag ist am 15.01. eines jeden Jahres fällig und kostenfrei an den Verein zu entrichten.

 

3.     Sofern es die finanzielle Geschäftslage des Vereins erfordert, kann die Mitgliederversammlung eine Umlage festsetzen. Die Höhe der Umlage richtet sich nach dem festgelegten Finanzbedarf. Sie ist von allen Vereinsmitgliedern zu fordern. Familienvergünstigungen kann die Mitgliederversammlung festsetzen. Über Zahlungserleichterungen entscheidet der Vorstand.

 

4.     Bei Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Mitglieds wird die Aufnahmegebühr erneut fällig. Der Vorstand kann hiervon Ausnahmen zulassen.

 

5.     Bei Beitragsrückständen fordert der Kassenwart schriftlich zur Zahlung mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen auf. Nach erfolglosem Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt eine schriftliche Mahnung ebenfalls mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen. Wird auch dieser nicht Folge geleistet, wird der Beitrag zwangsweise eingetrieben. Durch diese Verfahren entstehende Kosten gehen zu Lasten säumiger Mitglieder.

 

6.     Für das Bankeinzugsverfahren gilt das Verfahren nach Abs. 5 für nicht eingelöste Lastschriften entsprechend.

 

7.     Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

 

 

§ 7   Organe des Vereins

                 Organe des Vereins sind

 

-          die Mitgliederversammlung

 

-          der Vorstand

 


§ 8   Stimmabgabe, Mehrheiten

1.     Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, es wird geheime Abstimmung beantragt und die Mehrheit der Mitglieder stimmt diesem Antrag zu.

 

2.     Beschlüsse nach dieser Satzung werden, soweit einzelne §§ keine Sonderbestimmungen enthalten, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

3.     Satzungsänderungen können mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

§ 9   Mitgliederversammlung

1.     Die den Mitgliedern nach dieser Satzung zustehenden Rechte werden auf der Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeübt.

 

2.     Stimmberechtigt ist jedes Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

3.     Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 

4.     Mitglieder, bei denen die Mitgliederversammlung über einen Vereinsauschluss beschließen muss, haben kein Stimmrecht. Gleiches gilt für solche Mitglieder, die Ihren Vereinsaustritt erklärt haben, dieser aber noch nicht wirksam geworden ist, oder mit Ihrem Beitrag im Rückstand sind.

 

 

§ 10   Zusammentreten, Vorsitz

1.     Im 1. Quartal des Geschäftsjahres (§ 18) findet die Mitgliederversammlung des Vereins statt. Die Ladungsfrist zu dieser Versammlung beträgt 2 Wochen.

 

2.     Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich an jedes Mitglied oder durch öffentlichen Aushang unter Benennung der Tagesordnungspunkte spätestens 2 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. In der Einladung ist auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen. Diese müssen spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nicht mehr zugelassen werden, es sei denn es handelt sich um Anträge nach Abs. 3.

 

3.     Dringlichkeitsanträge sind nur zugelassen, wenn zwei Drittel der  anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bejahen und ohne einen Beschluss der Mitgliederversammlung ein finanzieller Schaden für den Verein entstehen würde.

 

4.     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden oder einem bereiten, von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitglied geleitet.

 

 

§ 11   Aufgaben der Mitgliederversammlung

1.     Gegenstand der Beratungen und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:

-          die Jahresberichte des Vorstandes

 

-          der Kassenbericht des Kassenwartes

 

-          der Bericht der Kassenprüfer

 

-          die Entlastung des Vorstandes

 

-          Beschlussfassung über die Wahl zum Vorstand

 

-          Entscheidung über einen Vereinsauschluss

 

-          Sämtliche Angelegenheiten nach dieser Satzung, die nicht dem Vorstand zur Beschlussfassung zugewiesen sind.

 

2.     Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 

3.     Für die Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt das älteste anwesende Mitglied oder ein hierzu bereites, von der Versammlung bestimmtes Mitglied die Versammlungsleitung. Nach erfolgter Wahl übernimmt der 1. Vorsitzende die Versammlungsleitung und führt die Mitgliederversammlung nach der vorliegenden Tagesordnung weiter.

 

4.     Zur Wahl können nur solche Mitglieder vorgeschlagen werden, die

 

-          mindestens 2 Jahre Vereinsmitglied sind und

 

-          das 21. Lebensjahr vollendet haben und in der Versammlung anwesend sind oder aufgrund Abwesendheit sich schriftlich mit der Ihnen zugedachten Wahl einverstanden erklärt haben.

 

5.     Die schriftliche Einverständniserklärung muss zum Zeitpunkt des Wahlvorschlages vorliegen. Mündliche oder nachträgliche Zustimmung zur Wahl sind nicht zulässig.

 

6.     Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

 


§ 12   Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.     Der Vorsitzende kann – soweit es erforderlich ist – jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die Einberufung gilt §10 entsprechend.

 

2.     Der Vorsitzende muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Einberufungsgrundes verlangt wird.

 

3.     Für die Mitgliederversammlung nach Abs. 2 beträgt die Ladungsfrist 1 Woche. Die Tagesordnung, die den Mitgliedern gleichfalls mitzuteilen ist, umfasst nur die im Begehren benannten Punkte.

 

4.     § 11 Abs. 6 gilt entsprechend.

 

 

§ 13   Vorstand

1.     Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

-          1. Vorsitzende

 

-          2. Vorsitzende

 

-          Kassenwart

 

-          Sportleiter

 

-          Schriftführer

 

2.     Vorstand i. S. des § 26 BGB ist der Vorstand § 13 Abs. 1 dieser Satzung. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss, vertreten den verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

3.     Zum Vorstand gehören weiter:

 

-          die stellvertretenden Sportleiter

 

-          der stellvertretende Kassenwart

 

-          der Jugendwart

 

-          der stellvertretende Jugendwart

 

-          2 Beisitzer

 

4.     Die in Abs. 1 und 3 genannten Vorstandmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben sie solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.

 

5.     Jedem Vorstandsmitglied nach Abs. 3 kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung ein weiteres Vorstandsamt übertragen werden. Hierdurch tritt jedoch keine Verdopplung des Stimmrechts ein.

 

6.     Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zugelassen.

 

7.     Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied, das dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt. Diese Regelung gilt nicht für den 1. Vorsitzenden. Bei dessen Ausscheiden übernimmt der 2. Vorsitzende die Geschäfte des 1. Vorsitzenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung. In diesem Fall oder bei Ausscheiden des 2. Vorsitzenden übernimmt der Kassenwart zusätzlich die Aufgaben des 2. Vorsitzenden und zwar ebenfalls bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

8.     Zwei ehemalige, in Ehren ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind als beratende Beisitzer mit in den Vorstand zu wählen. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt.

 


§ 14   Aufgaben des Vorstandes

1.     Der Vorstand vertritt den Verein in allen Rechtsgeschäften. Ihm obliegen die Geschäftsführung des Vereins entsprechend dem Satzungswerk sowie in dieser Satzung zum Aufgabenbereich genannten Aufgaben, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die sparsame und wirtschaftliche Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

2.     Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder nach § 23 Abs. 1 anwesend sind.

 

3.     Der 1. oder der 2. Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied berufen, soweit es die Geschäftslage erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies verlangen, eine Vorstandssitzung ein. Die Versammlungsleitung obliegt dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied.

 

4.     Von jeder Vorstandsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

 

§ 14a   Schießsportleiter

1.     Dem Schießsportleiter obliegt die Verantwortung für die Durchführung des Schießbetriebes nach den Vorschriften der Wettkampfordnung des DSB Allgemeine Regeln Ziffer 0.6.1.1 bis 0.6.1.15 . Er hat darüber hinaus das jeweils geltende Waffengesetz  sowie die dazu ergangenen Verordnungen zu beachten und anzuwenden.

 

2.     Er benennt die aktiven Schützen entsprechend ihrer Wettkampfklasse für die Vereins- sowie weiteren Meisterschaften oder sonstigen Wettkämpfen und stellt die Mannschaften zusammen.

 

3.     Der Schießsportleiter ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Trainingsablauf der aktiven Schützen. Er hält dazu im erforderlichem Maße Munition vor, für deren Beschaffung er allein verantwortlich ist. Hinsichtlich der dazu erforderlichen Ausgabemittel stimmt er sich mit dem Kassenwart ab.

 

 

§ 15   Kassenführung

1.     Der Kassenwart oder sein Vertreter verwalten alleinverantwortlich die Vereinskasse. Er hat ein Kassenbuch ordnungsgemäß zu führen und der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Anweisungen an Vereinskonten dürfen nur vom Kassenwart oder seinem Vertreter erteilt werden. Dies gilt auch für Sonderkonten für Bauausgaben. Stehen beide nicht zur Verfügung können Anweisungen auch vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vorgenommen werden. Er kann die Konten im Online – Banking Verfahren verwalten. Hierdurch entstehende Kosten (Telefongebühren, Software, etc.) werden dem Kassenwart erstattet; hierüber entscheidet der Vorstand.

 

2.     Der Kassenwart nimmt alle Einzahlungen für den Verein gegen Quittung an, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorstandes oder eines dazu beauftragten Mitgliedes leisten.

 

3.     Im Kassenbuch sind von ihm die Vollständigkeit der zur Kassenprüfung vorgelegten Belege und das keine weiteren Belege vorhanden sind zu bestätigen. Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung die Dauerzahlungen begründen, sind vom Kassenwart getrennt von den übrigen Belegen zu verwalten und vorzulegen. Die Vollständigkeitsbescheinigung schließt diese Belege mit ein.

 

 

§ 16   Ehrenamtlichkeit

Sämtliche Vorstandsmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder ähnliches dürfen ihnen weder vom Verein noch aus Anlass jeglicher Rechtsgeschäfte zukommen.

 

 

§ 17   Kassenprüfer

1.     Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren drei Kassenprüfer. Sie haben vor Rechnungsabschluss die Kassenprüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.

 

2.     Das Ergebnis der Kassenprüfung ist im Kassenbuch schriftlich darzustellen.

 

3.     Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Kassen und Belegführung erstrecken, jedoch nicht auf die Notwendigkeit und die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung genehmigten Ausgaben.

 

4.     Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes.

 

5.     Wiederwahl ist zulässig

 

 

§ 18   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 19   Auflösung des Vereins

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

2.     Sind mindestens 7 anwesende stimmberechtigte Mitglieder bereit, den Verein nach dieser Satzung fortzuführen, kann ein Beschluß über die Auflösung nicht gefasst werden. Diese Bereitschaft muss schriftlich gegenüber der Versammlungsleitung erklärt werden. Die Erklärung ist von den 7 Mitgliedern zu unterzeichnen.

 

 

§ 20   Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Giesen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schießsports zu verwenden hat.

 

 

§ 21   Inkrafttreten, Aushändigung

Diese geänderte Satzung der Neufassung vom 11.07.1979 des Schützenvereins „KKS Innerstetal Hasede v. 1934 e. V.“ tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 24.01.2004 in Kraft.

 

Jedes Mitglied erhält nach Genehmigung dieser geänderten Satzung durch das Registergericht beim Amtsgericht Hildesheim eine Ausfertigung dieser Satzung.

 

 

 

 

 

Hasede, 24. Januar 2004